Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Ausschließliche Geltung unser Allgemeinen Verkaufsbedingungen

Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Vorschriften des Käufers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Angebote - Nebenabreden - Vertragsinhalt - Angebotsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen.

2.2 Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unsere Genehmigung.

2.3 In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.4 Technische Unterlagen sowie Angaben über Gewichte, Leistungen, Betriebskosten usw. in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten, Angeboten, Bestellungsannahmen und Auftragsbestätigungen sind möglichst genau, aber nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.5 Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an unseren Katalogen, Werbeschriften, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebots- oder Vertragsunterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.

3. Rücktrittsvorbehalt

Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistung unverhältnismäßig hohen, die Grenze des uns Zumutbaren übersteigenden Aufwand erfordern würde.

4. Preise

4.1 Unsere Preise gelten mangels einer abweichenden Vereinbarung ab Werk oder Lager einschließlich Verladung, aber ausschließlich Verpackung, Versicherung und Umsatzsteuer. Letztere wird mit dem am Tag der Lieferung geltenden Satz berechnet.

4.2 Der Mindestwarenwert beträgt € 50,00 zzgl. MwSt.

4.3 Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten. Erhöhen sich derartige Kosten bis zu Lieferung, dürfen wir einen im Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis berechnen.

5. Lieferung - Versicherung - Gefahrübergang

5.1 Wir liefern ab Werk. Die Ware gilt als geliefert, sobald sie das Werk verlässt.

5.2 Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Sendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und dann auf seine Kosten versichert.

5.3 Die Gefahr des zufälligen Unterganges der Ware geht mit der Lieferung auf den Käufer über; das gilt auch dann, wenn wir die Ware mit eigenem Fahrzeug transportieren oder wenn wir die Transportkosten tragen. Sind wir lieferbereit und verzögert sich die Lieferung aus Gründen die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige unserer Lieferbereitschaft auf den Käufer über.

6. Abrufaufträge - Einteilung - Teillieferungen - Liefermenge

6.1 Bei einem Abrufauftrag hat der Käufer mangels einer anderen Vereinbarung möglichst gleiche Teilmengen in möglichst gleichmäßiger Verteilung auf den gesamten Lieferzeitraum jeweils so rechtzeitig abzurufen, dass wir deren Herstellung einplanen uns und sie termingerecht zur Lieferung bereitstellen können. Ist eine Frist für den Abruf vereinbart, gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsabschluss als abgerufen.

6.2 Nimmt der Käufer eine ihm obliegende Einteilung der bestellten Ware nicht spätestens innerhalb eines Monates nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Einteilung liefern.

7. Liefertermine und -fristen - Lieferstörungen

7.1 Für unsere Lieferungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.

7.2 Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die auch der Käufer nicht zu vertreten hat, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung oder Produktionsstörungen, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Treten solche Umstände ein, nachdem wir in Verzug geraten sind, bleiben für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen. Dauert die Verzögerung länger als zwei Monate, kann jeder Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

7.3 Befinden wir uns mit der Lieferung im Verzug, darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine dem Auftragsinhalt angemessene, mindestens vier Wochen betragende Nachfrist gesetzt hat und wenn die Ware nicht innerhalb dieser Nachfrist geliefert ist.

7.4 Aus der Überschreitung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins oder aus Lieferverzug kann der Käufer keinerlei Schadenersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, dass die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

8. Verletzung von Rechten Dritter

Soweit wir anhand von Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die der Käufer uns zur Verfügung stellt, zu liefern haben, übernehmen wir keinerlei Haftung für einen Eingriff in Rechte Dritter, insbesondere fremde Urheber- oder gewerbliche Schutzrechte. Der Käufer hat uns von allen nachteiligen Folgen aus derartigen Rechtsverletzungen freizuhalten.

9. Zahlung

9.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum durch Barzahlung an uns oder durch Überweisung auf eines unserer Konten unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auszugleichen. Vorzinsen für Vorauszahlungen werden nicht vergütet.

9.2 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl unter Wegfall aller Zahlungsziele Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. 

Das gleiche gilt, wenn der Käufer einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Käufer, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig. Wir behalten uns vor, zukünftige Geschäfte nur noch gegen Vorkasse durchzuführen.

9.3 Zahlt der Käufer nicht bei Fälligkeit, dürften wir, ohne das Verzug vorliegen müsste, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

9.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Das gilt nicht mehr, wenn wir die Zahlungen eingestellt haben, sowie nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bis zur Erfüllung solcher Forderungen.

10. Mängelansprüche

10.1 Wir liefern die bestellte Ware in handelsüblicher Beschaffenheit. Zusicherungen jedweder Art bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Haben wir auf Probe oder auf Besichtigung (nach Muster) verkauft, gelten nicht deshalb schon die Eigenschaften der Probe oder des Musters als garantiert.

10.2 Handelsübliche oder geringe, nicht mit vertretbarem technischen Aufwand vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht, Ausstattung oder Design können nicht beanstandet werden. Mit dieser Einschränkung erstreckt sich unsere Gewährleistung darauf, dass die gelieferte Ware sich nicht aufgrund von Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehlern innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang als unbrauchbar oder als in ihrer Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt erweist. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel einer Ware, die bestimmungsgemäß für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

10.3 Besteht die von uns zu liefernde Ware aus mehreren Teilen, berechtigen Mängel an einem Teil der Ware den Käufer nicht zur Beanstandung der gesamten zu liefernden Ware.

10.4 Voraussetzung für Mängelansprüche ist, dass der Käufer uns den Mangel unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen schriftlich anzeigt. Diese Frist beginnt für Mängel, die bei der im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung schon sogleich nach dem Empfang der Ware beim Käufer oder bei dem von ihm bestimmten Empfänger entdeckt werden können, mit dem Wareneingang, für andere (verborgene) mit der Entdeckung.

10.5 Haben wir für Mängel der gelieferten Ware zu haften, geschieht dies nach unserer Wahl durch kostenlose Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Gutschrift des Rechnungswertes der mangelhaften Ware. Voraussetzung dafür ist die Rückgabe der mangelhaften Ware durch den Käufer auf unsere Kosten. Üben wir unser Wahlrecht nicht innerhalb von zehn Tagen nach Rückerhalt der Ware aus, kann der Käufer uns eine angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muss, setzen und nach erfolglosem Ablauf dieser Frist nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

10.6 Besteht der Mangel in einer Fehlmenge, haben wir lediglich nachzuliefern. Voraussetzung für unsere Nachlieferungspflicht ist, dass der Käufer unverzüglich nach dem Eingang der Ware deren Brutto- und Nettogewicht ermittelt und uns Kopien des Lieferscheins und der Frachtpapiere übersendet.

10.7 Weitergehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, solche wegen Verletzung unserer Pflichten gemäß Ziff. 10.5 und für Mängelfolgen eingeschlossen, stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, dass der Mangel oder die Pflichtverletzung unserer Gewährleistungspflicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Bei einer verschuldensunabhängigen Haftung, beispielsweise aus einer von uns gegebenen Garantie, haften wir für Folgeschäden nur insoweit, als die Garantie dazu bestimmt war, den Käufer gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.

10.8 Die Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelanzeigen entstehen, hat uns der Käufer zu ersetzen.

11. Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten - Produkthaftpflicht

11.1 Für die Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Käufers, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

11.2 Ziff. 11.1 gilt entsprechend für Nachteile, die der Käufer dadurch erleidet, dass wir vertragliche Nebenpflichten, beispielsweise eine Beratungs- oder Schutzpflicht verletzen.

11.3 Entsteht ein Schaden aus einer unserer Ware anhaftenden Gefahr, mag diese Gefahr auf einem Mangel der Ware beruhen oder mit ihrem vertragsgemäßen Zustand verbunden sein, oder entsteht ein Schaden dadurch, dass vor dieser Gefahr nicht oder nicht ausreichend gewarnt worden ist, kann der Geschädigte einen sich daraus für ihn etwa ergebenden Schadenersatzanspruch nicht gegen uns geltend machen, es sei denn, dass einer unserer gesetzlichen Vertreter oder eine Person, die bei einer vertraglichen Haftung unser Erfüllungsgehilfe wäre, den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sind, unser Eigentum. Bei der Begebung von Schecks gilt unsere Forderung, für die wir den Scheck hereingenommen haben, erst mit dessen Einlösung als getilgt. 

12.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware, auch nach Verbindung mit anderer Ware, nur im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsganges veräußern, aber keinesfalls verpfänden oder sicherungsübereignen. Eine Veräußerung im ordnungsmäßigen Geschäftsgang liegt nur dann vor, wenn der Käufer sich seinerseits das Eigentum bis zur Bezahlung der Ware durch seinen Abnehmer vorbehält und wenn dem Übergang seiner Ansprüche aus der Weiterveräußerung auf uns kein Hindernis, wie beispielsweise der Ausschluss eines solchen Forderungsüberganges durch seinen Abnehmer, entgegensteht. Die Veräußerungsbefugnis des Käufers erlischt, wenn er seine Zahlungen einstellt, wenn er vom Gericht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wird, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, wenn er sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht oder wenn wir die Vorbehaltsware berechtigterweise herausverlangen. Eine Pfändung von Vorbehaltsware hat der Käufer uns unter Bezeichnung des Pfandgläubigers unverzüglich anzuzeigen.

12.3 Kommt der Käufer mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Vertrages und die Verpflichtungen des Käufers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.

12.4 Alle Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Der Käufer darf die abgetretenen -Forderungen einziehen, aber nicht abtreten, auch nicht im Factoring-Geschäft. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Käufer eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen. Die Einziehungsbefugnis des Bestellers erlischt automatisch bei Eintritt eines der in Ziff. 12.2 Abs. 1 Satz 3 genannten Umstände.

12.5 Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, ist er verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware und eine Aufstellung über seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware mit Rechnungskopien zu übersenden.

12.6 Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten (Vorbehaltsware und Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung) nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert, berechnet für die Vorbehaltsware mit den sich aus den Einkaufsrechnungen des Käufers ergebenden Einkaufspreisen oder seinen Herstellkosten und für die Forderungen mit deren Nennwert, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

13. Anwendbares Recht - Erfüllungsort - Gerichtsstand

13.1 Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.

13.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens.

13.3 Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten über das und aus dem Vertragsverhältnis, auch für Scheckprozesse, ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir haben jedoch das Recht, den Käufer auch in einem für ihn geltenden anderen Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Käufer nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichts-stand im Inland hat, gelten diese Bestimmungen nur für den Fall, dass er nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dass sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

14. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit des übrigen Bestimmungen unberührt.

01.01.2016 – Alfred Sander eK. – Oberreinshagen 3a – 42857 Remscheid